Neue Regelungen für Radfahrer seit 1. Januar


Fußgängerampeln gelten nicht mehr für Radfahrer
Auch an Kreuzungen mit eigenständigen Radwegen haben sich Radfahrer seit Anfang 2017 nach den Ampeln des Kfz-Verkehrs zu richten und nicht mehr, wie bisher, nach den Fußgängerampeln. Falls es eine eigene Signalisierung für Radfahrer gibt, ist natürlich diese zu beachten. Es gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten!“ 
Diese Änderung ist auch für die Autofahrer wichtig, da sich diese unbedingt beim Abbiegen durch einen Schulterblick vergewissern müssen, dass kein geradeausfahrender Radfahrer mehr kommt. Sie dürfen durch eine rote Fußgängerampel nicht Schlussfolgern, dass nun auch kein Radfahrer mehr kommen kann!
Welche Ampel gilt für Radler? Wer auf der Oskar-von-Miller-Straße startet und Richtung Westen radelt, kommt an den verschiedenen Kreuzungstypen vorbei.
 

Bild links: Radweg mit Signal für Radler - gemeinsam mit Fußgängern.
Bild Mitte: Ende des Radwegs, aber keine eigene Fahrradampel, deshlab gilt die Auto-Ampel.
Bild rechts: Radler auf der Fahrbahn, hier galt schon immer die Auto-Ampel. 
Fotos: Alexa Zierl

Elternteil darf Kind auf Gehweg begleiten und Kinder dürfen auf separatem Radweg fahren
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen nun durch ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson über 16 Jahre auf dem Gehweg begleitet werden, allerdings in angemessener Geschwindigkeit und mit Rücksichtnahme auf die Fußgänger, die dort weiterhin Vorrang haben! Gerade an stark befahrenen Straßen gibt das Eltern mehr Sicherheit. 
Kinder unter acht Jahren dürfen jetzt auch auf separat geführten, von der Fahrbahn abgetrennten Radwegen fahren (bisher mussten diese den Gehweg benutzen). Auf der Fahrbahn markierte Schutz- und Radfahrstreifen sind jedoch weiterhin für sie tabu. Bei getrennten Geh- und Radwegen wie an der Schöngeisinger Straße können Familien also nun gemeinsam auf dem Radweg radeln.
 

Sonderzeichen „E-Bikes“ frei
E-Bikes, die bis 25 km/h rein elektrisch fahren können (also die bisher seltenen E-Scooter und E-Mopeds mit Gasgriff), dürfen jetzt auch auf hierfür geeigneten und frei gegebenen Radwegen fahren. Bisher durften das nur Pedelecs, welche bis zu dieser Geschwindigkeit lediglich beim Treten unterstützen. S-Pedelecs – also solche, die bis 45 km/h beim Treten unterstützen – müssen weiterhin auf der Straße fahren. Es wird auch ein eigenes Verkehrsschild für E-Bikes geben, welches diese Regelung unterstützt und die frei gegeben Radwege kennzeichnet. Hierdurch dürfen sich die Bürger, welche mit einem Pedelec (Tretunterstützung) unterwegs sind nicht verwirren lassen, da diese umgangssprachlich auch oft als E-Bikes bezeichnet werden. 
In Fürstenfeldbruck ist dieses Sonderzeichen aber bisher noch nicht zu finden.



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Stadt Fürstenfeldbruck
Hauptstr.31
82256 Fürstenfeldbruck

Stand: 04/20/2024
Quelle: