Radwege - solche und solche


„Immer diese Radfahrer!“, schimpft Erwin Eilig, drückt zuerst auf die Hupe, dann auf’s Gaspedal und schneidet den vor ihm strampelnden Radler so knapp, dass der vor Schreck fast über den Lenker absteigt. „Wieso fährt der Idiot nicht auf dem Radweg, wo er hingehört?!“ – „Typisch Autofahrer“, flucht hingegen Rudi Radler, „denkt wohl, die Straße gehört ihm!“
Wer von den beiden hat denn nun Recht?
Das kommt ganz drauf an: nur die Radwege müssen benutzt werden, die durch die Verkehrszeichen „Radweg“, „getrennter Rad-/Gehweg“ oder „gemeinsamer Rad- /Gehweg“ gekennzeichnet sind. Und diese Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt sind: „zumutbar“ hinsichtlich Beschaffenheit und Zustand, in der Linienführung „eindeutig, stetig und sicher“ und mit einer Mindestbreite von 1,50 m. Auf allen „anderen Radwegen“ dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahn- und Radwegbenutzung wählen.
Radfahrer sollen also nicht gezwungen werden auf Radwegen zu fahren, die Mängel in der Qualität oder der Verkehrssicherheit aufweisen. Daher ist es gut zu wissen, wann man den Radweg „legal“ verlassen darf – in Richtung Fahrbahn, versteht sich, nicht in Richtung Gehweg.

Folgende Tipps und Verhaltensregeln sollten beachtet werden:

Die drei wichtigsten Verkehrszeichen für Radwege

Diese Verkehrszeichen bedeuten, dass der Radweg generell benutzt werden muss. Ausnahme bei widrigen Verhältnissen siehe oben.

 

VZ 237: Sonderweg für Radfahrer
Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer. Er ist für andere Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Skater) gesperrt.
 

VZ 240: Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Fuß- und Radweg als bauliche Einheit)
Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist. Hier gilt es, besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
 

VZ 241: Getrennter Rad - und Fußweg (Fuß- und Radweg als bauliche Einheit)
Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Senkrechte getrennt, weist darauf hin, welche Wegesseite von welchem Verkehrsteilnehmer genutzt werden muss, da es zwei durch eine Linie getrennte Wege gibt. Fahrradfahrer müssen die für sie bestimmte Seite benutzen. Sie dürfen nicht auf der Fußgängerseite fahren.

 

 

 

Weitere Informationen zum Verhalten im Radverkehr erhalten Sie beim:

ADFC, Kreisverband Fürstenfeldbruck
Geschäftsstelle ADFC
Schöngeisinger Straße 2
Fürstenfeldbruck
Telefon: 08141 / 53 54 18
E-Mail: kontakt@adfc-ffb.de
www.adfc-ffb.de


Öffnungszeiten:
in den Monaten März bis Oktober jeden Dienstag vom 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr.

 


Weitere Hinweise für die Beschilderung auf/von Radwegen, siehe www.adfc-ffb.de, Rubrik Radverkehr.

 

 

 

 




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Stand: 03/29/2024
Quelle: